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Die baskische Kleinstadt Guernica (Gernika) ist im Spanischen Bürgerkrieg am 26.04.1937 von Flugzeugen der deutschen Legion Condor, der italienischen Interventionstruppen und der national-spanischen Streitkräfte zerstört worden, wobei ein großer Teil der Zivilbevölkerung ums Leben kam oder verwundet wurde. Mölders war zu der Zeit Staffelkapitän in Wiesbaden: Was hat er mit dieser Militäroperation zu tun? Nichts - und dennoch wurde er in seinem ”zweiten Leben” (Braatz) dafür moralisch in Haft genommen. Dies ist die Geschichte:
Guernica symbolisiert einen Luftkrieg, der vor Terrorangriffen und bedenkenlosen Flächenbombardements nicht Halt macht. Aber das Bild trügt: Der besonders gegen die Legion Condor gerichtete Vorwurf, man habe im Spanischen Bürgerkrieg solche Angriffe geprobt, ist politisch, völkerrechtlich und militärisch falsch. Er ist Teil einer schon während des Kriegs entstandenen Propagandaversion, wonach die `Guten´ (die von sozialistischen Regierungen und internationalen Freiwilligenverbänden unterstützten spanischen “Republikaner”) von den `Bösen´ (den vom faschistischen Italien und vom nationalsozialistischen Deutschen Reich unterstützten spanischen “Nationalen”) besiegt worden sind. Dies ist der Ausgangspunkt der “Antifa”-Propaganda, die mit großem Erfolg frühzeitig alle verfügbaren publizistischen Mittel nutzte - Presse, Literatur (Hemingway und Orwell), Kunst (Picassos Bild “Guernica”), Film und Radio. Sie hat in der öffentlichen Meinungsbildung eine weitgehende Deutungshoheit über den Spanischen Bürgerkrieg erlangt, begünstigt durch die Ächtung des Deutschen Reichs nach dem Zweiten Weltkrieg, ferner den kriegsbedingten Verlust von deutschen Aktenbeständen. Dennoch reicht die Quellenlage aus, um die Propaganda-Vorwürfe mit deutschen und internationalen Quellen zu widerlegen.
Zunächst: Es geht hier nicht um eine Spekulation, was aus Europa geworden wäre, wenn nach der Sowjetunion auch in Spanien ein kommunistisches Regime die Oberhand gewonnen hätte, noch dazu als Nachbar des damals nach links driftenden Frankreichs. Ebenso wird hier nicht der Frage nachgegangen, mit welchem Ziel und Recht das Deutsche Reich in den zunächst innerspanischen Konflikt eingegriffen hat. Wer sich dafür interessiert, wird aber sehen, wie wenig diese Einmischung mit der nationalsozialistischen Ideologie und der strategischen Zielsetzung Hitlers zu tun hatte. Sie war vor allem eine Gelegenheit, als gewichtiger außenpolitischer Akteur aufzutreten und das Wiedererstarken des Deutschen Reichs - nach dem Versailler Diktat und dem Versagen der Weimarer Republik - zu demonstrieren.
Zur Situation in Spanien: Die aus demokratischen Wahlen im Frühjahr 1936 hervorgegangene Regierung der “Republikaner” hatte die Kontrolle über die Lage im eigenen Land verloren, als sich Teile der Armeeführung zur Machtübernahme entschlossen. Linkssozialisten, Kommunisten und Anarchisten hatten in weiten Teile des Landes mit Gewalt die Kontrolle übernommen und Spanien zu einem Tummelplatz für Revolutionäre gemacht. Die Regierung unternahm keine wirksamen Schritte gegen anhaltende Kirchenverbrennungen, Folterungen und Morde an Priestern, Ordensleuten und Nonnen - Papst Benedikt XVI. hat 2008 daran erinnert - sowie den wirtschaftlichen Niedergang und den Verfall der staatlichen Ordnung, die in der Ermordung des Führers der parlamentarischen Opposition, C. Otelo, durch Polizeiorgane gipfelte (ausführlicher hierzu: Wege_aus_dem_Chaos). Der zum “Generalissimus” ernannte und spätere Diktator Franco war damals einer der Generale, die mit Hilfe des Militärs dieses Chaos überwinden wollten. Er war auf zusätzliche militärische Unterstützung angewiesen und erhielt sie vor allem von Italien, aber auch vom Deutschen Reich, das die erwähnte Legion Condor entsandte: Luftstreitkräfte mit etwa 6000 Soldaten und anfänglich bescheidener, dann steigender Kampfkraft - die erst seit 1935 als Teilstreitkraft in Aufstellung befindliche Luftwaffe verfügte kaum über moderne Kampfverbände und setzte unter anderem JU 52-Transportflugzeuge als Behelfsbomber ein.
Guernica ist ein traditionsreicher Ort mit historischer und kultureller Bedeutung für das Baskenland. Angeblich wurde er deshalb zum Angriffsziel und hier beginnt die Legende vom Terrorangriff. Aber nicht der Ort selbst, sondern geographische Lage und Verkehrswege machten in der damaligen militärischen Lage seine operative Bedeutung aus. Überdies waren dort drei republikanische Bataillone stationiert(“Saseta”, “Loiola”, “Gernikako Arbola”; im Zentrum sowie am Rand von Guernica in Klosteranlagen untergebracht!). Beim Angriff ging es darum, Absetzbewegungen republikanischer Verbände in für sie günstigere Verteidigungsräume zu verhindern und deshalb die Marschstraßen hinter der Front zu unterbrechen. Daß es sich bei dem dazu geplanten Einsatz um eine taktische Operation - nämlich Abriegelung aus der Luft (NATO: Air Interdiction)- handelte, ist eine durch Quellen und insbesondere durch die Auswertung des Trefferbildes gesicherte Tatsache (siehe hierzu: Vor_und_nach_dem_Angriff). Für den Vorwurf des Terrorangriffs wurde indessen auf die Tatsache verwiesen, daß über Guernica auch Brandbomben abgeworfen worden sind, die - so die Behauptung - nicht gegen die Verkehrsinfrastruktur, wohl aber in Wohngebieten Wirkung erzielen. Bomben mit hoher Präzision und Durchschlagskraft, wie wir sie heute kennen, gab es damals jedoch nicht. Es wurden Spreng- und Brandbomben gemischt, um sowohl Infrastruktur zu beschädigen als auch die meist ungepanzerten Truppen zu bekämpfen. Das Prinzip gilt noch heute: Abriegelung erfordert die Zerstörung von Anlagen und die Bekämpfung der dort eingesetzten Truppen mit einem Waffenmix. Die Unterbrechung von Verkehrswegen soll dabei Engstellen (NATO: Chokepoints) schaffen, vor denen sich die Truppen stauen und ein großes Ziel bieten.
Die These vom Flächenbombardement ist nach Art und Umfang des Kräfteansatzes gegen Guernica von vornherein zweifelhaft. Hierfür wären `Bomberströme´ der Maßstab, wie sie im Zweiten Weltkrieg von den Allierten gegen deutsche Verkehrseinrichtungen, Industrie- und städtische Ziele von strategischer Bedeutung gelenkt worden sind. Die deutsche Luftwaffe hatte solche Kräfte im Spanischen Bürgerkrieg nicht zur Verfügung und selbst nach 1939 nur in begrenztem Umfang. Ausschlaggebend ist jedoch, daß der Angriff auf ein kleinräumiges Ziel, die Brücke vor der Stadt, ausgerichtet war. Dies ist Stand der Geschichtswissenschaft, wie der Leiter des Bereichs Forschung im Militärgeschichtlichen Forschungsamt, Oberst Heinemann, bestätigt hat.
Abriegelungseinsätze sind heute wie damals völkerrechtlich zulässig. Es kam aber zur Zerstörung Guernicas und einem hohen Blutzoll der Bevölkerung, wobei die berichteten Opferzahlen weit auseinander gehen und propagandistisch mißbraucht wurden. Gleichwohl bleibt es richtig, daß bei den technisch-taktischen Möglichkeiten der eingesetzten Angriffskräft von vornherein mit Fehlwürfen weit abseits des eigentlichen Ziels gerechnet werden mußte. Zwar geht unter anderem aus einer italienischen Quelle eindeutig hervor, daß die Stadt Guernica selbst nicht getroffen werden sollte, unklar bleibt aber, inwieweit das mit Fehlwürfen verbundene Risiko für die Zivilbevölkerung bedacht worden ist. Die Hauptursache für die Tragödie von Guernica liegt jedenfalls in der gemeinsamen Einsatzplanung und damit im Führungsverhalten der beteiligten Kommandeure.
Die völkerrechtliche Beurteilung muß auf der Rechtslage von 1937 beruhen: Seit dem 4. Haager Abkommen von 1899 ist es für die Beurteilung eines Vorfalls unerheblich, ob die Kriegsbeteiligung des betreffenden Landes völkerrechtlich gedeckt ist oder nicht. Die Beurteilung jeder Kriegshandlung steht in ihrem eigenen Recht. Dazu kann angenommen werden, daß die Regeln der Haager Landkriegsordnung von 1907 seinerzeit auch für den Luftkrieg akzeptiert wurden. Dennoch steht ihre Verbindlichkeit für den Spanischen Bürgerkrieg prinzipiell in Frage (1). Selbst wenn sie zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob Guernica eine unverteidigte (sog. offene) Stadt war. Das nach der Landkriegsordnung bestehende Verbot, eine solche Stadt anzugreifen, war schon 1935 in eine gleichlautende Vorschrift der deutschen Luftwaffe übernommen worden. Nur kann man Guernica nicht als unverteidigt einstufen! Ebenso treffen heutige Vorstellungen zum Schutz der Zivilbevölkerung hier nicht zu. Auf einer Konferenz in Tokio 1934 wurde zwar der Entwurf weitergehender Vorschriften verabschiedet; er trat aber nie in Kraft. Ansonsten finden sich im damaligen Kriegs- und humanitären Völkerrecht keine Vorgaben, die eine Verurteilung der gegen Guernica operierenden Kommandeure begründen könnten (2). Eine allgemeingültige moralische Bewertung wird aufgrund unterschiedlicher persönlicher wie politischer Sichtweisen ebenfalls nicht erreichbar sein. So hat nicht einmal die rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit, daß vor einer Verurteilung alle Fakten bekannt sein sollten, den Deutschen Bundestag 1998 von einer leichtfertigen Verdammung der beteiligten Soldaten abgehalten. Aber Ungewißheit über die persönliche Schuld von Verantwortlichen schmälert nicht das Bedauern unnötiger Opfer, wie Bundespräsident Herzog es gegenüber dem spanischen Volk in würdiger Form ausgedrückt hat.
Die “Antifa”-Propaganda münzt die Niederlage der “Republikaner” im Spanischen Bürgerkrieg um in eine Anklage. Die Sieger sind demnach samt und sonders Kriegsverbrecher. Mölders, dem keinerlei unethisches oder völkerrechtswidriges Verhalten nachzuweisen war, diente ein Jahr nach Guernica und nur für einige Monate bei der Legion Condor. Das genügte, um ihn in die pauschale Verdammung einzubeziehen. An andere Offiziere der Legion Condor, die den Zweiten Weltkrieg überlebt und in der Bundesrepublik verdienstvoll gewirkt haben - beispielsweise der ehemalige Generalinspekteur der Bundeswehr General Trettner - kam man nicht mehr publikumswirksam heran. Vielleicht wird es noch versucht werden.
M.V., teilweise nach Unterlagen von Dr. H. Hagena, Dr. H. Boog und G. Lange
(1) Auf einen Bürgerkrieg prinzipiell nicht anwendbar. Im Verlauf des Bürgerkriegs wurden beide Seiten international jedoch zunehmend als kriegführende Parteien im Sinne der Haager Abkommen betrachtet; war das völkerrechtlich bindend? Und mit Blick auf die Allbeteiligungsklausel: Hatten sich beide Seiten zur Einhaltung der Haager Landkriegsordnung verpflichtet und daran gehalten? Wenn nicht, inwieweit galt eine einseitige Bindung?
(2) Nach dem Zweiten Weltkrieg ist das Kriegs- und humanitäre Völkerrecht weiter entwickelt worden. Heute spricht man vom Humanitären Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, um damit unterschiedlichen Formen bewaffneter Auseinandersetzungen Rechnung zu tragen. Und unser Grundgesetz legt in Art. 25 fest, daß die allgemeinen (also anerkannten) Regeln des Völkerrechts unmittelbar gelten und den Bundesgesetzen vorgehen. Allerdings besteht eine für die Beurteilung des Angriffs auf Guernica bedeutsame Rechtsproblematik bis heute. Schon die Abfassung des 4. Haager Abkommens und der Haager Landkriegsordnung wurde von dem Prinzip geleitet, daß die Anwendung humanitärer Vorschriften sich nicht grundsätzlich von militärischen Gegebenheiten lösen soll. Dies erfordert eine Abwägung der Anwendbarkeit und Rechtskraft von internationalen Abkommen, wie man sie hier noch nicht gewohnt ist. Nach deutschem Verständnis zählt eher die ethische Gesinnung, in der eine hochmögende Präambel vereinbart wurde, während im Angelsächsischen die konkret ausformulierten (und daher nicht so umfassenden) Einzelbestimmungen maßgebend sind - denn das Völkerrecht bezweckt nicht, einen Krieg, der trotz vorheriger Friedensbemühungen ausgebrochen ist, unführbar zu machen: Dies wäre in der Völkergemeinschaft auch künftig nicht durchsetzbar!
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